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Aktuelle Meldungen

Überblick zum Thema Steuern

Steuern sind Geldleistungen, die ein moderner Staat als Haupteinnahmequelle von allen Personen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung einzieht. Sie werden nur dann erhoben, wenn ein Tatbestand besteht, an den das Gesetz die Pflicht zur Steuerzahlung knüpft. Das heißt, sie dienen nicht ausschließlich der Finanzierung staatlicher Aufgaben, sondern auch anderer Zielsetzungen. Beispiele dafür sind wirtschafts-, sozialpolitische oder auch gesundheitspolitische Ziele wie zum Beispiel bei der Tabaksteuer. In Deutschland gibt es rund 50 Steuerarten, die sich auf verschiedene Weise einteilen lassen.

Wegen der finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und der komplexen Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein fortdauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.

Für die Verwaltung der Besitz- und Verkehrsteuern sind die Finanzämter zuständig. Diese sind auch bei allgemeinen Fragen zum Steuerrrecht beziehungsweise bei speziellen Fragen zur eigenen Steuererklärung der richtige Ansprechpartner. 

Die steuerliche Beratung ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten. 

Wir bieten Ihnen hier Informationen zu beachtenswerten steuerlichen Regelungen sowie den "kurzen Weg" zu anderen interessanten Internetseiten zum Thema Steuern.

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Besteuerung von virtuellen Währungen

„Virtuelle Währung“ ist als Oberbegriff zu verstehen und meint insbesondere Kryptowährungen und Token. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören bspw. Bitcoin, Ether und Ripple. Token bezeichnet dagegen vorwiegend Beteiligungen und Anlagen. Darunter fallen u. a. NFT.

Jeder Wertzuwachs, jeder An- und Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, etc. kann auch steuerliche Risiken und ggf. Erklärungspflichten mit sich bringen.  Dies gilt sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich.

Grundsätzlich stellen Einheiten einer virtuellen Währung sonstige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen virtuellen Währungen können somit als private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht tritt dann ein, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mehr als 599 € beträgt.

Hingegen können Einkünfte aus der Blockerstellung entweder als gewerbliche Einkünfte oder als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sein.

Weitere Informationen können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token vom 10.05.2022 entnehmen. (PDF nicht barrierefrei, bei Fragen: presse.mf@sachsen-anhalt.de)

Begriffsklärung:

  • Virtuelle Währung: digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können
  • Token: Oberbegriff für digitale Werteinheiten, denen bestimmte Ansprüche oder Rechte zugeordnet sind, deren Funktionen variieren
  • NFT: nicht austauschbare Wertmarken; digitale Eigentumszertifikate für Vermögenswerte
  • Blockchain: dezentrale Datenbank auf Grundlage der DLT, in der alle bestätigten Transaktionen festgehalten werden, vergleichbar mit einem dezentral geführten Kassenbuch
  • Distributed Ledger-Technologie (DLT): Verwaltung der Transaktionen und Generierung neuer Währungseinheiten durch dezentrales Netzwerk
  • Proof of Work (Mining): Berechtigung zur Blockerstellung durch Auffinden einer bestimmten Zufallszahl (als erstes)
  • Proof of Stake (Forging): Berechtigung zur Blockerstellung durch gewichtete Zufallsauswahl (u. a. eingesetzte Einheiten einer virtuellen Währung = „Stake“)
  • Wallet (Geldbörse/ Brieftasche): Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel
  • Staking: Bereitstellung von Stakes ohne Übernahme der Blockerstellung
  • Lending: Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token werden gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen

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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die Förderung nochmals verbessert und der jährliche Höchstbetrag für die förderfähigen Kosten, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstehen, von 2 auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Die Forschungszulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.

Näheres zu der ab dem Jahr 2020 neu eingeführten steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, mit einer von den Finanzämtern ausgezahlten Zulage, ist auf einer zu diesem Thema eingerichteten Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

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Anzeige einer Steuerhinterziehung

Gibt es einen Verdacht auf Steuerhinterziehung, kann beim zuständigen Finanzamt Anzeige erstattet werden. Anzeigen können anonym erstattet werden. Namentliche Anzeigen haben in der Regel eine größere Bedeutung, weil sie Rückfragen zulassen.

Bestimmte Informationen sollten in der Anzeige enthalten sein, wie zum Beispiel:

  • Wer hat Steuern hinterzogen?
  • Wodurch wurden Steuern hinterzogen?
  • Wann wurden Steuern hinterzogen?
  • Welche Zeugen oder Beweismittel gibt es?

Eine Anzeige ist formlos möglich. Sie können zudem das hier zur Verfügung gestellte Formular nutzen.

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Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Das bisherige Recht bleibt jedoch für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar (sog. Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind die Vorschriften dagegen nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (2. AOÄndG, BGBl. 2022 I S. 1142) wurde der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§§ 233a, 238 AO) ab dem 01.01.2019 neu geregelt und beträgt nunmehr 0,15 Prozent für jeden vollen Zinsmonat (1,8 Prozent pro Jahr), wobei der Zinslauf unverändert erst 15 Monate (bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 23 Monate) nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres beginnt. Die Neuregelung ist am 22. Juli 2022 in Kraft getreten und gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Der neue Zinssatz gilt indes nicht für die weiteren Zinsregelungen der Abgabenordnung bzgl. der Stundungszinsen (§ 234 AO), der Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), der Prozesszinsen (§ 236 AO) und der Aussetzungszinsen (§ 237 AO).

Weitere Informationen:

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